
Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurde die Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV bei der Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungs-zeitraums im Besteuerungszeitraum (regelmäßig im Monat Dezember) voll angerechnet. Führte die Anrechnung der Sondervorauszahlung zu einem Überschuss, wurde dieser an den Unternehmer erstattet.
Beispiel:
U gibt für den Monat Dezember die Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Hieraus ergibt sich eine Zahllast von 5.000 EUR. Nach Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung von 10.000 EUR ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 5.000 EUR. Dieser Betrag wurde üblicherweise an den Unternehmer für den Voranmeldungszeitraum Dezember erstattet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 16.12.2008, VII R 17/08 jedoch deutlich gemacht, dass die gezahlte Sondervorauszahlung nichts anderes ist als eine Vorauszahlung auf die Jahresumsatzsteuer. Wenn nach Anrechnung der Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch ein Erstattungsbetrag verbleibt, ist dieser nicht auszuzahlen bzw. zu verrechnen, sondern auf die Jahresumsatzsteuer anzurechnen. Erst wenn nach dieser Anrechnung noch ein Überschuss verbleibt, kommt eine Erstattung an den Unternehmer bzw. eine Verrechnung in Betracht.
Denn die Anrechnung der Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum bedeutet, dass die errechnete Vorauszahlung für diesen Zeitraum um die Sondervorauszahlung zu kürzen ist. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass ein verbleibender Betrag dann auch zu erstatten ist. Dies widerspricht auch nicht der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 4 UStDV, denn auch hier verwendet der Gesetzgeber den Begriff „Anrechnung“.
Bei Anwendung der BFH-Rechtsprechung ergibt sich für den Beispielsfall, dass der Unternehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der 5.000 EUR hat. Dieser Betrag ist vielmehr bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorzutragen. Erst wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorliegt, kann die (restliche) Sondervorauszahlung auf die Jahressteuer angerechnet werden. Ergibt sich nach dieser "zweiten" Anrechnung noch ein Überschuss, ist dieser an den Unternehmer auszuzahlen bzw. zu verrechnen.
Das Urteil wurde nunmehr im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht (BStBl 2010 II S. 91 ) und ist damit für die Finanzverwaltung bindend.
Das Anrechnungsverfahren ist auch auf folgende Fälle anzuwenden:
Eine Erstattung bzw. Verrechnung soll dann erst vorgenommen werden, wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung dem Finanzamt vorliegt. Dies gilt auch in Insolvenzfällen.
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