Änderungen im Steuerrecht

(1) Neue Umsatzsteuerregeln für Hotel- und Beherbergungsbetriebe

Der Bundesrat hat Ende 2009 dem umstrittenen "Wachstums-beschleunigungsgesetz" zugestimmt, bei dem u. a. auch die Verminderung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % ab dem 1.1.2010 für die kurzfristigen Beherbergungen beschlossen wurde.

Davon sind sowohl die Übernachtungsumsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie die Überlassung von Campingflächen betroffen. Als "kurzfristig" kann dabei in der Regel ein Zeitraum von weniger als 6 Monaten angesehen werden.

Nicht betroffen sind aber solche Leistungen, die nicht unmittelbar zur Beherbergung gehören. Das gilt z. B. für das Frühstück, die Halbpension, die Getränke aus der Minibar, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung ("pay per view"), Wellness-angebote, die Überlassung von Tagungsräumen usw.

Rechnungsausstellung durch Beherbergungsunter-nehmen: Ab dem 1.1.2010 müssen Beherbergungsbetriebe die unterschiedlichen Steuersätze in Rechnungen gesondert ausweisen. So sind neben den reinen Übernachtungs-leistungen (7 %) die Nebenleistungen für Verpflegung (19 %) getrennt aufzuführen. Das betrifft sowohl die Nettobeträge wie auch die Umsatzsteuersätze und -beträge. Auch bei Tagungspauschalen oder sog. Wellnesswochenenden ist die Rechnung aufzusplitten. Die Betriebe müssen ihre Kalkulation offenlegen und die Preisanteile dem jeweiligen Steuersatz zuordnen. Erleichterungen gelten nur für Kleinbetrags-rechnungen bis 150 €.

Auswirkungen auf Geschäftsreisende: Nachdem die Nebenleistungen ab 1.1.2010 getrennt aufgeführt werden, muss der in der Rechnung zwangsweise auszuweisende Frühstückspreis in der angegebenen Höhe abgezogen werden und nicht mehr pauschal in Höhe von 4,80 € vom Rechnungsbetrag.


(2) Neuregelung bei der GWG-Abschreibung

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften mussten sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die sie nach dem 31.12.2007 mit Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 150 € angeschafft oder hergestellt hatten, sofort abschreiben. Lag der Kaufpreis darüber, aber noch unter 1.000 €, mussten die Wirtschaftsgüter in einem Sammel-posten zusammengefasst und unabhängig von der Verbleibensdauer im Unternehmen über einen Zeitraum von 5 Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden.
 
Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt nunmehr bei den Gewinneinkünften für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010 angeschafft oder hergestellt werden, eine Wahlmöglichkeit ein.

a) Sofortabschreibung: Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 410 € nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden. Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 150 € übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Entscheidet sich der Unter-nehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 410 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 410 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.

b) Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 150 € und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden.
 
Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann.

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Artikel vom 06.02.2010, Autor: StB Prof. Dr. Roland Madl, unter: www.steuerprofessor.de


Wachstumsbeschleunigungsgesetz, Umsatzsteuer, Hotelbetriebe, Übernachtungen, Abschreibungen, Geringwertige Wirtschaftsgüter, GWG-Regelung
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