BilMoG - Bilanzrechts-modernisierungsgesetz

Im Geschäftsjahr 2010 wird's ernst!

Das Gesetz zur "Modernisierung des Bilanzrechts", kurz: BilMoG, ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten.

Erklärte Ziele des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes sind die Modernisierung und die Deregulierung der handels-rechtlichen Rechnungslegung. Die Reform stellt insbesondere darauf ab, das Handelsrecht stärker an internationale Entwicklungen anzupassen (z.B. durch die Möglichkeit zur Bilanzierung von Entwicklungskosten). So sollen die neuen Vorschriften einer dem internationalen Regelwerk (IFRS) adäquate, jedoch gleichzeitig - insbesondere für KMUs - kostengünstige und einfache Alternative darstellen.

Ein weiteres Ziel des BilMoG besteht darin, den Informa-tionsgehalt handelsrechtlicher Abschlüsse durch die Aufhebung überflüssiger Vorschriften und die Beseitigung von Wahlrechten zu erhöhen. Darüber hinaus ist die umgekehrte Maßgeblichkeit aufgehoben, um auf diese Weise den Ausweis rein steuerpolitisch motivierter (Wert-) Ansätze in der Handelsbilanz zu vermeiden.
Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise der Ansatz der "Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" oder der "Sonderposten mit Rücklage-anteil" nunmehr abgeschafft sind. Hinsichtlich der Bewertung ist z.B. der Herstellungskostenbegriff neu definiert, d.h. neben den Einzelkosten sind künftig ebenfalls angemessene Teile der Gemeinkosten zu aktivieren. Die Bewertung von Rückstellungen hat sich im Interesse eines realitätsnäheren Ausweises grundlegend geändert.

Damit zieht das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und dessen Umsetzung gravierende Folgen für die Bilanzierungs- und Bewertungspraxis nach sich. Davon betroffen sind nicht allein Mitarbeiter/-innen aus dem Rechnungswesen, sondern – zumindest mittelbar - auch all diejenigen, die in den Bereichen Finanz- und Steuerwesen sowie Controlling arbeiten.

Die erstmalige Anwendung der neuen Vorschriften auf Jahresabschlüsse ist gemäß Art 66 Abs. 3 des (geänderten) Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre verpflichtend. Allerdings können die Regelungen (so z.B. Erleichterungen im Zusammenhang mit der Erhöhung der Schwellenwerte) schon für das Geschäftsjahr 2009 freiwillig in Anspruch genommen werden.

Selbst wenn die Neuregelungen letztlich erst für den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2010, d.h. zum Bilanzstichtag 31.12.2010 relevant erscheinen bzw. im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Bilanzstichtages für den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2010/2011 greifen, muss sich die betriebliche Praxis bereits heute auf die bevorstehenden Änderungen einstellen.
Denn grundsätzlich gilt, dass sämtliche Wertdifferenzen, die aus dem Übergang auf das BilMoG resultieren, sofort erfolgswirksam zu erfassen sind. Dies kann im Einzelfall zu nicht unerheblichen Ergebniswirkungen führen, die man schon im Vorfeld im betreffenden Unternehmen abschätzen sollte. Man denke beispielsweise an den Ausweis von Rückstellungen, für die künftig erwartete Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt werden müssen. Überdies gilt für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ab sofort gemäß § 253 Abs. 2 HGB n.F. ein generelles Abzinsungsgebot.

Eventuell ist es je nach den branchen- und betriebs-spezifischen Gegebenheiten auch erforderlich, sich frühzeitig um bestimmte zusätzliche Dokumentationspflichten zu kümmern. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an die durch § 248 Abs. 2 HGB n.F. neu geschaffene  Möglichkeit, nunmehr selbst geschaffene immaterielle Vermögens-gegenstände des Anlagevermögens als Aktivposten in der Bilanz auszuweisen. Beabsichtigt beispielsweise ein Unternehmen, das in einer forschungs- und entwicklungs-intensiven Branche angesiedelt ist, die Entwicklungskosten in der Zukunft zu aktivieren, ergeben sich weitere umfangreiche Beleg- und Nachweispflichten. Denn es ist nach § 255 Abs. 2a HGB n.F. für eine klare Abgrenzung zwischen den (nicht aktivierungsfähigen) Forschungskosten auf der einen Seite und den (aktivierungsfähigen) Entwicklungskosten auf der anderen Seite zu sorgen, da sonst eine Aktivierung grund-sätzlich ausgeschlossen ist. Für die betriebliche Praxis bedeutet dies entsprechend, dass es der Einrichtung eines geeigneten Dokumentationssystems bedarf, - und zwar im laufenden Jahr 2010.


Das Gesetz kann auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.bund.de) unter dem Thema "Handels- und Wirtschaftsrecht" / Rubrik "Bilanzrecht" eingesehen und als pdf-Datei herunter geladen werden.

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Artikel vom 08.02.2010, Autor: Prof. Dr. Jürgen Anton, unter www.prof-dr-anton.de

BilMoG, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

IKOBIS Institut für Kostenrechnung, Bilanzen und Steuern GmbH
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