IFRS light

IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU)


Der IASB hat am 09. Juli 2009 den "International Financial Reporting Standard for Small and Medium-sized Entities", kurz: "IFRS for SMEs", veröffentlicht. Damit hat ein langwieriger Konsultations- und Entwicklungsprozess, der sich über fünf Jahre hingezogen hat, einen vorläufigen Abschluss gefunden.


Zielgruppe dieses "IFRS for SMEs" ist, wie im Titel bereits zum Ausdruck kommt, der Kreis kleiner und mittelgroßer Unternehmen (KMU). Welche Unternehmen letztlich als "klein" oder "mittelgroß" einzustufen sind, d.h. welche Unternehmen überhaupt in den Anwendungsbereich des Standards fallen, wird durch den IASB nicht vorgegeben. Vielmehr obliegt die Entscheidung darüber, wer die IFRS anwenden muss oder darf, den einzelnen Staaten, d.h. den nationalen Gesetz-gebern bzw. den jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und Standardsettern. Allerdings schätzt man, dass weltweit ca. 95% aller Unternehmen davon betroffen sein werden.

Indessen hat der IASB durchaus geklärt, welche Arten von Unternehmen für eine Anwendung des neuen Standards in Frage kommen:

  1. Nach seinem Verständnis sind solche Unternehmen davon betroffen, die nicht zu öffentlicher Rechnungs-legung verpflichtet sind. Dazu zählen einerseits nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen. Andererseits handelt es sich um Betriebe, deren Hauptzweck nicht im Halten von Treuhandvermögen für eine breite Gruppe von Externen besteht, mithin solche Unternehmen, die nicht in den Kreis der Banken, Versicherungen, Anlagefonds etc. einzuordnen sind..
  2. Darüber hinaus gehören zu den Adressaten des neuen Standards Unternehmen, die Mehrzweckabschlüsse zur Information Externer, wie etwa an der Geschäftsleitung unbeteiligter Eigentümer oder Kreditgeber, erstellen.

Ein wesentliches Ziel für die Schaffung eines derartigen Standards hat darin bestanden, kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) ein praktikables, gleichsam einfaches Instrument an die Hand zu geben, um künftig international vergleichbare Abschlüsse zu erstellen. Auf diese Weise soll nicht zuletzt ebenfalls das Vertrauen in die Finanzbericht-erstattung von KMU deutlich angehoben werden.
Aus diesem Grund hat der IASB schließlich den neuen Standard als "stand-alone document", d.h. als eigen-ständiges Regelwerk, das weitgehend losgelöst ist von den bereits bestehenden IAS / IFRS ("full IFRSs"), veröffentlicht. So wurden von den zahlreichen - insgesamt 23 - Querverweisen, die noch im Entwurf (Exposure Draft) aus dem Jahr 2007 vorgesehen waren, alle bis auf eine Ausnahme aufgehoben. Diese bezieht sich auf IAS 39 - "Finanz-instrumente: Ansatz und Bewertung" - und bietet Unternehmen das Wahlrecht, anstelle der entsprechenden Bestimmungen des IFRS für KMU die Regelungen des IAS 39 in Anspruch zu nehmen.

Neben der Beseitigung von Querverweisen hat vor allem die Aufhebung von Wahlrechten hinsichtlich Ansatz und Bewertung, das Weglassen von Themen, die für KMU keine Relevanz besitzen, sowie die Reduktion der Angabe-pflichten zu einer generellen Vereinfachung des nunmehr veröffentlichten Regelwerks geführt.
So entfallen beispielsweise die Zwischenberichterstattung oder die Segmentberichterstattung, die Neubewertungs-methode (revaluation model) darf bei Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten nicht angewendet werden. Im Hinblick auf den Geschäfts- oder Firmenwert und andere immaterielle Vermögensgegenstände, deren Nutzungsdauer nicht zuverlässig geschätzt werden kann, gilt eine maximale Abschreibungsdauer von 10 Jahren. Forschungs- und Entwicklungskosten sind ebenso wie Fremdkapitalkosten stets sofort erfolgswirksam als Aufwand zu verrechnen.

Das Regelwerk des "IFRS for SMEs" ist am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft getreten. Der Standard unterliegt nicht dem sogen. Endorsement-Prozess der EU, d.h. er fällt nicht unter das Übernahmeverfahren der EU-Kommission, wie z.B. die herkömmlichen IFRS.

Im deutschen Bilanzrecht fehlt es momentan (noch) an entsprechenden rechtlichen Regelungen zur verpflichtenden oder freiwilligen, ggf. vom HGB-Abschluss befreienden Anwendung des neuen Standards. Überdies gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz, d.h. die enge Verknüpfung des deutschen Steuerbilanzrechts mit den korrespondierenden handelsrechtlichen Vorschriften auch nach Veröffentlichung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) weiterhin. Für die Bilanzierungspraxis deutscher Unternehmen bedeutet dies, dass für sie derzeit lediglich die Möglichkeit besteht, einen Abschluss gemäß den Bestimmungen des "IFRS for SMEs" zusätzlich zum handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen.

Zu diesem Standard kann auf der Homepage des IASB ein "Fact Sheet" eingesehen bzw. als PDF-Format herunter geladen werden unter: www.iasb.org (Thema: "IFRS for SMEs").

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Artikel vom 23.07.2009, Autor: Prof. Dr. Jürgen Anton, unter: www.prof-dr-anton.de

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