
Mit Beginn des Jahres 2010 sind tiefgreifende Änderungen im Umsatzsteuerrecht in Kraft getreten, die durch das sogenannte Mehrwertsteuer-Paket der EU eingeführt worden sind. Betroffen von diesen neuen Mehrwertsteuer-Regelungen sind alle Unternehmen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen anbieten oder beziehen.
Die zentralen Neuerungen sind die Bestimmung des Ortes der Besteuerung der Dienstleistungen, die Steuerschuldumkehr, d.h. konkret die Erweiterung der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens sowie zusätzliche Meldepflichten. Für die betriebliche Praxis ziehen diese Vorschriften einige notwendige Umstellungen im Rechnungswesen nach sich, insbesondere gilt es, die Mehrwertsteuer-Abläufe zu überprüfen und ggf. anzupassen.
1. Ortsbestimmung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen
Grundsätzlich gilt bisher, dass eine Leistung dann in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegt, wenn das erbringende Unternehmen von Deutschland aus betrieben wird, d.h. seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hier unterhält (Ursprungslandprinzip). Diese Regelung ist auch weiterhin auf Dienstleistungen an Privatpersonen („Business to Consumer“-Umsätze oder kurz: „B2C“-Umsätze) anzuwenden.
Demgegenüber werden künftig sonstige Leistungen, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen an ein anderes Unternehmen innerhalb der EU erbringt („Business to Business“-Geschäfte oder kurz: „B2B“-Geschäfte) gemäß dem neu gestalteten § 3a Abs. 2 UStG dort der Besteuerung unterworfen, wo der Leistungsempfänger ansässig ist (Bestimmungslandprinzip). Zu den „B2B“-Grundregeldienstleistungen gehören beispielsweise Leistungen im Zusammenhang mit Beratung, Werbung, Vermittlung sowie Reparatur, Montage und Wartung von beweglichen Wirtschaftsgütern.
Ausnahmen zu den B2B-Regeldienstleistungen mit abweichendem Leistungsort sind:
2. Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge-Verfahren)
Das Reverse-Charge-Verfahren gilt nunmehr einheitlich innerhalb der EU für sonstige Leistungen im Sinne der B2B-Grundregeldienstleistungen. Es greift ungeachtet dessen, ob es sich beim Leistungserbringer um ein Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat oder ein Unternehmen aus einem Drittland handelt.
In jedem Fall muss der Leistungsempfänger die anfallende Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt im betreffenden EU-Mitgliedstaat abführen. Gleichzeitig kann er wie bisher den Vorsteuerabzug geltend machen.
Im Zusammenhang mit der neuen B2B-Grundregel wurde ebenfalls § 14a UStG geändert. Danach muss der leistende Unternehmer fortan bei Rechnungserstellung neben der eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auch die des Leistungsempfängers angeben.
3. Neue Meldepflichten
Die neuen Meldepflichten beziehen sich einerseits auf die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und auf die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen.
Im modifizierten USt-Voranmeldungsformular für das Jahr 2010 sind entsprechend in Zeile 41 die „nicht steuerbaren sonstigen Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG“ separat anzugeben. Damit gemeint sind laut Ausfüllanleitung des BMF die EU-B2B-Grundregeldienstleistungen, also solche sonstigen Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, die an andere EU-Unternehmer erbracht werden und für die das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist.
Andererseits sind jene innergemeinschaftlichen B2B-Grundregeldienstleistungen zusätzlich (zu den bis dato bereits erfassten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen) in der „Zusammenfassenden Meldung", kurz: „ZM“, auszuweisen.
Für jeden einzelnen Empfänger sind dabei jeweils dessen USt-IdNr. und das Gesamtentgelt der für ihn erbrachten Leistungen anzugeben. Die ZM ist monatlich elektronisch bis zum 25. des Folgemonats abzugeben, die Dauerfristverlängerung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung besitzt in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung künftig keine Gültigkeit mehr.
Wird die ZM vorsätzlich oder leichtfertig nicht rechtzeitig, falsch, unvollständig bzw. überhaupt nicht abgegeben oder eine notwendige Berichtigung nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht vorgenommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 26a UStG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
4. Praktische Folgen für das betriebliche Rechnungswesen
Mit den umsatzsteuerrechtlichen Änderungen werden organisatorische Anpassungen erforderlich, die die betrieblichen Informationssysteme betreffen, vor allem die Systeme des „Enterprise Resource Planning“, kurz: ERP-Systeme.
So ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Steuerfindungslogik des Systems die Geschäftsvorfälle zutreffend abbildet. Dazu bedarf es der Einrichtung entsprechender Konten und Steuerschlüssel, und zwar sowohl auf der Eingangs- als auch auf der Ausgangsseite der umgesetzten Leistungen.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Ort der sonstigen Leistung korrekt zugeordnet wird, damit die Besteuerung im richtigen Staat vorgenommen wird. Was die Pflege der Stammdaten angeht, muss für jeden unternehmerischen Kunden zumindest eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegt sein. Um etwaigen Missverständnissen respektive unnötigen Auseinandersetzungen mit der Finanzbehörde vorzubeugen, sollten die betreffenden Stammdaten des Kunden durch weitere Dokumente ergänzt werden:
Das betreffende BMF-Schreiben dazu vom 04.09.2009 ("Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG ab 1. Januar 2010") kann auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter Bereich: "Wirtschaft und Verwaltung" / Thema: "Steuern" aufgerufen sowie im pdf-Format herunter geladen werden.
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