
Hintergrund der Verordnung ist der § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB in der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) geänderten Fassung. Danach sind künftig „Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr … mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen.“
Der Zweck der durch das BilMoG eingeführten Verpflichtung zur Abzinsung von Rückstellungen lässt sich aus der sogen. Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB ableiten. Diese besagt, dass der Jahresabschluss eines Unternehmens „ … ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage … zu vermitteln“ hat.
Zu dieser realitätsgetreuen Abbildung des Unternehmens gehört u.a. ebenfalls die wahrheitsgemäße Information der Adressaten des Jahresabschlusses über die tatsächlichen betrieblichen Belastungen. Im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses muss demnach auch der Umstand Berücksichtigung finden, dass der Betrag aus der Bildung von Rückstellungen mit längerer (Rest-) Laufzeit einen Teil des erwirtschafteten Cash flows darstellt. Dieses in den Rückstellungen gebundene Finanzierungspotenzial kann bis zur jeweiligen Fälligkeit einer Rückstellung zwischenzeitlich anderweitig verwendet und damit zinsbringend, d.h. ertragswirksam genutzt werden.
Nach § 253 Abs. 2 Satz 4 HGB n.F. ist der dabei relevante Abzinsungszinssatz, der von der betrieblichen Bilanzierungspraxis verbindlich anzuwenden ist, künftig einheitlich von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung zu ermitteln und monatlich bekannt zu geben. Im Rahmen der betreffenden, jetzt in Kraft gesetzten Rückstellungsabzinsungsverordnung „ … bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe“ (Satz 5).
Damit hat der Gesetzgeber neben der Einführung der Abzinsungspflicht durch das Bilanzrechtsmodernisierungs-gesetz gleichzeitig sicher gestellt, dass gleiche Sach-verhalte von Unternehmen zu Unternehmen anhand der von der Deutschen Bundesbank berechneten (und publizierten) Zinssätze auch gleich behandelt werden.
Im Ergebnis sind durch die neuen Regelungen des BilMoG zur bilanziellen Behandlung von Rückstellungen folgende Zwecke verfolgt worden:
Die Forderung, der Abzinsung von Rückstellungen künftig einen entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren zugrunde zu legen, begründet der Gesetzgeber mit entsprechenden zuvor durchgeführten Simulationsrechnungen. Danach hat „… sich ein hinreichender Glättungseffekt, der Ertragsschwankungen beseitigt, die nicht durch die Geschäftstätigkeit der Unternehmen verursacht werden, erst bei Zugrundelegung eines …“ solchen Zeitraums eingestellt.
Die Rückstellungsabzinsungsverordnung legt darüber hinaus fest, dass die Deutsche Bundesbank jene Marktzinssätze jeweils für ganzjährige Restlaufzeiten zwischen einem und fünfzig Jahren berechnet. Grundlage der Zinssatzermittlung ist eine um einen Aufschlag erhöhte Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve. Die Zinssätze werden jeweils auf zwei Nachkommastellen berechnet.
Für die betriebliche Praxis hat dies zur Folge, dass aus den monatlichen Zinsfeststellungen der Deutschen Bundesbank keine nennenswerten Änderungen der Abzinsungssätze resultieren werden. Demnach werden die bilanziellen Wertansätze der Rückstellungen ebenfalls keinen wesentlichen Schwankungen unterworfen sein.
Die Pflicht zur Abzinsung der Rückstellungen sowie die Verwendung der dazu von der Deutschen Bundesbank berechneten Abzinsungssätze sind erstmals für alle Unternehmen verbindlich für das Geschäftsjahr 2010. Eine frühere Anwendung der Vorschriften bereits für das Geschäftsjahr 2009 ist erlaubt, weshalb die Rückstellungsabzinsungsverordnung jetzt schon in Kraft getreten ist.
Weitere Informationen dazu können auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.bund.de) unter Thema: "Handels- und Wirtschaftsrecht" / Rubrik: "Bilanzrecht" / Titel: "Rückstellungsabzinsungsverordnung" aufgerufen werden.Die monatlich berechneten Zinssätze werden von der Deutschen Bundesbank ab Dezember 2009 jweils auf ihrer Homepage (www.bundesbank.de) veröffentlicht.
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